Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60a, AsylG § ... 29, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, AsylG § 34a, VO 604/2013 Art. 29, AEUV Art. 267, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, GR-Charta Art. 4, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1
Dublinverfahren, flüchtig, Fluchtgefahr, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Vorlagebeschluss, Dublin III-Verordnung, international Schutzberechtigte, Ausbidlung, Ausbildungsduldung, Asylantrag, Untertauchen, systemische Mängel, nationale ...
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- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16
(Leitsätze der Redaktion; Antwort des EuGH: Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 Jawo gg. - EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 - C-14/11; vom 10.12.2013 - C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtslandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. - EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 07. Juni 2016 (C-63/15) geht der Senat davon aus, dass durch die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch unmittelbar Rechte des Ausländers berührt werden.
- EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 - C-14/11; vom 10.12.2013 - C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtslandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. - VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14
Systemische Schwachstellen in Bulgarien
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16
Allerdings ist dem Senat bewusst, dass die Qualifikationsrichtlinie, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur Inländerbehandlung verspricht (vgl. auch VGH Bad-Württ. Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR-201 77) und unionsrechtlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem keine bestimmten (Mindest-)Standards vorgegeben werden (vgl. allerdings auch Art. 32 QRL, der nur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatszugehörigen verlangt). - EuGH - C-14/11 (anhängig)
Kommission / Alliance One International u.a.
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2152/16
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 - C-14/11; vom 10.12.2013 - C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtslandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet.